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Die wichtigsten Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

  • Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde eingeführt
  • Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit
  • körperliche und geistige Einschränkungen werden jetzt gleichberechtigt berücksichtigt
  • Statt vorher 3 Pflegestufen gibt es jetzt 5 Pflegegrade
  • Pflegebedürftige Menschen bekommen häufig mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung
  • In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungsangebot
  • der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird besser berücksichtigt
  • die Pflegeberatung wird ausgebaut
  • Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden erweitert

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichenAspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher, trotz ihres Hilfebedarfs, bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbstständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird.

Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.

 

geänderte Begutachtungsverfahren und Kriterien

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind 6 Kriterien entscheidend:

 

1. Mobilität:  körperliche Beweglichkeit, wie z.B. das Fortbewegen innerhalb der Wohnung

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:  Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag

3. Verhaltenweisen und psychische Problemlagen:  nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen


4. Selbstversorgung:  sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:  Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften


6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:  Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mitanderen Menschen in Kontakt treten

 

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) prüft diese Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala.

Das ändert sich in der ambulanten Pflege

Künftig werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.

 

Der Leistungsbetrag für Bewohner ambulanter Wohngruppen erhöht sich auf 214 € im Monat.

 

Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe, für neue Bewohner ab 2017, ohne teilstationäre Pflege nicht sicherzustellen ist, können diese Bewohner auch Leistungen der Tages-und Nachtpflege in Anspruch nehmen.

 

Pflegeberatung:

Künftig kann auch jeder der Sachleistungen der Pflegeversicherung erhält oder Pflegegeld bezieht, einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen. Bei Interesse können Sie sich an uns wenden.

 Die Pflegebedürftigen / pflegenden Angehörigen haben Anspruch auf individuelle häusliche Schulungen und Pflegekurse (§45 SGB XI). In den Schulungen findet eine pflegepraktische Anleitung statt und es werden Kurse zu krankheitsspezifischen Themen angeboten. Die Pflegekassen sind verpflichtet diese Schulungsangebote kostenlos anzubieten.

Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit sich kostenlos durch die Pflegekasse beraten zu lassen.

 

 

 Was ändert sich für pflegende Angehörige

Die Pflegeversicherung wird künftig für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfangdie Pflege erbracht wird und welcher Pflegegrad vorliegt.

Bei der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird der Schutz für pflegende Angehörige ebenfalls erweitert.

Dieser greift, wenn Sie jemanden mit dem Pflegegrad 2 oder höher pflegen.

 

Das ändert sich in der Tagespflege

Der Gesetzgeber fördert die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege besonders.

Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen.

In diesem Fall erhält der zu pflegende die ambulanten Sachleistungsbeträge in gleicher Höhe noch einmal für die Tagespflege.

Die bisherigen erhöhten Leistungsbeträge für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) sind in den Leistungen für die neuen Pflegegrade berücksichtigt.

Der sogenannte Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bisher 104€ bzw. 208€ wird vereinheitlicht und beträgt ab 2017 pauschal 125 €. Sofern der Pflegebedürftige, nach der Überleitung von Pflegestufen 2016 in Pflegegrade 2017, nicht mindestens insgesamt die gleichen Leistungen erhält, greift der Bestandsschutz: Die Pflegekasse zahlt dann die Differenz.

Dieser Entlastungsbetrag von 125 € kann für die Leistungen der Tages-, Kurzzeit- und Nachtpflege sowie die neuen Entlastungsleistungen verwendet werden.

 

Leistungsbeträge Tagespflege

 

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Das ändert sich in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.

Kurzzeitpflege kann zukünftig acht -  statt bisher vier - Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können zudem aufeinander angerechnet werden. Wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.

Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt.

Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt.

Verhinderungspflege (1612 €) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 806 € (50% des Anspruchs) auf 2418 € aufgestockt werden.

 

Wir beraten Sie gern über den Umfang und Anspruch, lassen Sie diesen nicht verfallen!

Wenn Sie Fragen zur Pflege haben, unterstützen wir Sie gerne.

 

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Sie sind uns immer willkommen. Bitte sprechen Sie uns an.

 

Für Anregungen, Lob und auch Kritik sind wir dankbar!