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Fühlen Sie sich Pflegebedürftig ?

Hier ist Ihr Leitfaden zu einer für Sie optimalen Pflege:

  1. Pflegestufen beantragen
  2. Pflegegrad feststellen
  3. Leistungen der Pflegeversicherung
  4. Wussten sie schon
  5. Weitere wichtige Dokumente

 

1. Pflegestufen beantragen

Jede Krankenkasse hat das entsprechende Formular auf Anfrage für sie vorrätig!

AOK Sachsen
Barmer GEK
KKH/Allianz

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf staatliche Pflegezuschüsse, wenn Sie in mindestens 2 der zurückliegenden 10 Jahre von Ihrem Bruttolohn in die Pflegekasse eingezahlt haben. Ihr Ehepartner und Kinder sind natürlich mitversichert.

Gern sind wir Ihnen bereits bei der Antragstellung behilflich und beraten Sie bereits ab diesem Zeitpunkt umfassend. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch sowie einen kostenlosen Kostenvoranschlag!! Also zögern sie nicht, uns um Hilfe zu bitten!!!

2. Pflegegrad feststellen

Mit der Pflegereform 2017 wurden aus den bisher bestehenden drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Um zukünftig Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten muss ein Pflegegrad festgestellt werden. Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch ein Gutachten, welches von einem Mitarbeiter des MDK durchgeführt wird. Ob eine Einstufung stattfindet wird seit dem 01.01.2017 mittels des neuem Begutachtungsassement (NBA) geprüft.

Gegen dieses Gutachten haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Sollten Sie sich für uns als Ihren Pflegedienst entscheiden, unterstützen wir Sie selbstverständlich während dieser kritischen Phase und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Zögern Sie nicht uns um Hilfe zu bitten!!!

3. Leistungen der Pflegeversicherung

 

Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegekasse erhält, wer für mindestens sechs Monate wegen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten pflegerische Unterstützung benötigt und einen Antrag gestellt hat. In welchem Umfang die Leistung erbracht wird, richtet sich nach dem Pflegegrad, der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt wird.

 

Höhe der Pflegeleistungen

In der Tabelle finden Sie die Höchstbeträge für alle Pflegeleistungen der ambulanten und stationären Pflege. Sofern nicht anders angegeben, werden die Leistungen der Pflegeversicherung monatlich gezahlt.


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Hinweis für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.

Darüber hinaus wurde mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz eine erweiterte Regelung eingeführt: Pflegebedürftige können nicht verbrauchte Ansprüche aus Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 bis 31. Dezember 2018 verwenden.

 

Wussten sie schon?

Auch ohne nachgewiesene bzw. anerkannte Pflegebedürftigkeit steht Ihnen unser breites Leistungsspektrum selbstverständlich zur Verfügung!

Pflegepersonen sind grundsätzlich unfallversichert!!
Die Versicherung übernimmt die Pflegekasse.

In Pflegehaushalten sind Leistungen als "haushaltsnahe Dienstleistungen" bis zu 20000€ zu 20 Prozent von der Einkommensteuer absetzbar!

Sollten Sie auf externe Pflege verzichten und Pflegegeld in Anspruch nehmen, besteht dennoch eine viertel- bzw. halbjährige Beratungspflicht durch eine(n) zugelassene(n) Pflegedienst /-stelle (§37 Abs. 3 SGB XI). Dies ist selbstverständlich auch Bestandteil unseres Leistungsspektrums!

 

 

Weitere wichtige Dokumente:

 

 

 

 


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Rufen Sie uns an, oder besuchen Sie uns
für eine umfassende Beratung!!!!